Artikel 6, Absatz 2:
„Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.“
Artikel 24, Absatz 1:
„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an …“
Artikel 24, Absatz 2c:
„Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem (…) durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind.“
Artikel 29, Absatz 1e:
„Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes. darauf gerichtet sein muss, dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.“
Artikel 31, Absatz 1:
„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an …“